RS OGH 1962/6/19 8Ob208/62

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Veröffentlicht am 19.06.1962
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Norm

ABGB §879 Z4
EO §200 Z3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die sich der Schuldner verpflichtet, einen (über den im gerichtlichen Vergleich ermäßigten Schuldbetrag hinausgehenden) Betrag dafür zu bezahlen, daß der Gläubiger ein gegen ihn eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 200 Z 3 EO einstellt.Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die sich der Schuldner verpflichtet, einen (über den im gerichtlichen Vergleich ermäßigten Schuldbetrag hinausgehenden) Betrag dafür zu bezahlen, daß der Gläubiger ein gegen ihn eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 200, Ziffer 3, EO einstellt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 208/62
    Entscheidungstext OGH 19.06.1962 8 Ob 208/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0003001

Dokumentnummer

JJR_19620619_OGH0002_0080OB00208_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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