Norm
JN §28Rechtssatz
Das Gericht darf bei Zweifel über das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (wegen Staatenlosigkeit eines Ehegatten nach § 76 Abs 3 Z 1 JN) sich nicht damit begnügen, die Fortsetzung des Verfahrens vom Nachweis der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit abhängig zu machen. Ein dahingehender Beschluß ist anfechtbar.Das Gericht darf bei Zweifel über das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (wegen Staatenlosigkeit eines Ehegatten nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, JN) sich nicht damit begnügen, die Fortsetzung des Verfahrens vom Nachweis der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit abhängig zu machen. Ein dahingehender Beschluß ist anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0046282Dokumentnummer
JJR_19620619_OGH0002_0080OB00203_6200000_001