Norm
Geo §123Rechtssatz
Ist die Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung nicht dem Gesetz gemäß erfolgt, so ist die mangelhafte Zustellung zu wiederholen. Die Aufhebung eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses ist gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO zu erwirken (3 Ob 67/61). Die bereits eingetretene materielle und formelle Rechtskraft einer Entscheidung wird durch eine zu Unrecht angeordnete neuerliche Zustellung nicht berührt.Ist die Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung nicht dem Gesetz gemäß erfolgt, so ist die mangelhafte Zustellung zu wiederholen. Die Aufhebung eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses ist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu erwirken (3 Ob 67/61). Die bereits eingetretene materielle und formelle Rechtskraft einer Entscheidung wird durch eine zu Unrecht angeordnete neuerliche Zustellung nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0044778Dokumentnummer
JJR_19620619_OGH0002_0080OB00212_6200000_002