RS OGH 1962/6/20 6Ob129/62, 5Ob192/01y (5Ob73/02z), 2Ob98/11t

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Veröffentlicht am 20.06.1962
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Norm

ABGB §480
ABGB §1470
ABGB §1492
Servitutenpatent §6 lita
Servitutenpatent §43
Krnt WWSLG §52
Krnt WWSLG §53

Rechtssatz

Der Erwerb von Weideservituten durch Ersitzung nach dem Servitutenpatent ist seit dessen Inkrafttreten ausgeschlossen, das Krnt LG vom 10. 03. 1920 schließt unmittelbar an das Servitutenpatent an und wiederholt daher lediglich das Ersitzungsverbot. Der Servitutenfeststellungskläger, der sein Weiderecht auf Ersitzung stützt, muss daher beweisen, dass die Ersitzungszeit bereits vor dem Inkrafttreten des Servitutenpatentes vollendet war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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