Norm
ABGB §480Rechtssatz
Der Erwerb von Weideservituten durch Ersitzung nach dem Servitutenpatent ist seit dessen Inkrafttreten ausgeschlossen, das Krnt LG vom 10. 03. 1920 schließt unmittelbar an das Servitutenpatent an und wiederholt daher lediglich das Ersitzungsverbot. Der Servitutenfeststellungskläger, der sein Weiderecht auf Ersitzung stützt, muss daher beweisen, dass die Ersitzungszeit bereits vor dem Inkrafttreten des Servitutenpatentes vollendet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012