Rechtssatz
Die nach § 59 Abs 2 EheG nicht ausgeschlossenen Eheverfehlungen müssen nicht schwer sein, sie dürfen nur nicht bedeutungslos oder unerheblich sein. Auch Verfehlungen, die nach § 49 Abs 2 EheG kein Recht auf Scheidung gewähren, können darunter fallen und damit das Zurückgreifen auf die ausgeschlossenen Eheverfehlungen ermöglichen.Die nach Paragraph 59, Absatz 2, EheG nicht ausgeschlossenen Eheverfehlungen müssen nicht schwer sein, sie dürfen nur nicht bedeutungslos oder unerheblich sein. Auch Verfehlungen, die nach Paragraph 49, Absatz 2, EheG kein Recht auf Scheidung gewähren, können darunter fallen und damit das Zurückgreifen auf die ausgeschlossenen Eheverfehlungen ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0057357Dokumentnummer
JJR_19620622_OGH0002_0050OB00117_6200000_002