RS OGH 1969/5/21 5Ob117/62, 5Ob326/62, 6Ob120/69

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Veröffentlicht am 22.06.1962
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Rechtssatz

Die nach § 59 Abs 2 EheG nicht ausgeschlossenen Eheverfehlungen müssen nicht schwer sein, sie dürfen nur nicht bedeutungslos oder unerheblich sein. Auch Verfehlungen, die nach § 49 Abs 2 EheG kein Recht auf Scheidung gewähren, können darunter fallen und damit das Zurückgreifen auf die ausgeschlossenen Eheverfehlungen ermöglichen.Die nach Paragraph 59, Absatz 2, EheG nicht ausgeschlossenen Eheverfehlungen müssen nicht schwer sein, sie dürfen nur nicht bedeutungslos oder unerheblich sein. Auch Verfehlungen, die nach Paragraph 49, Absatz 2, EheG kein Recht auf Scheidung gewähren, können darunter fallen und damit das Zurückgreifen auf die ausgeschlossenen Eheverfehlungen ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/62
    Entscheidungstext OGH 22.06.1962 5 Ob 117/62
  • 5 Ob 326/62
    Entscheidungstext OGH 31.01.1963 5 Ob 326/62
  • 6 Ob 120/69
    Entscheidungstext OGH 21.05.1969 6 Ob 120/69
    nur: Die nach § 59 Abs 2 EheG nicht ausgeschlossenen Eheverfehlungen müssen nicht schwer sein, sie dürfen nur nicht bedeutungslos oder unerheblich sein. (T1) Beisatz: Zusammen mit verziehenen oder verwirkten Eheverfehlungen können sie den Grad eines Scheidungsgrundes erreichen. (T2) Veröff: EFSlg 12014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0057357

Dokumentnummer

JJR_19620622_OGH0002_0050OB00117_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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