Norm
ABGB §1238Rechtssatz
Der Mann hat bei Rechtshandlungen und Geschäften, die die Nutzungen (des Stammgutes) betreffen, die uneingeschränkte und alle speziellen Vollmachten ersetzende Vertretungsmacht. Er kann dagegen nicht in die Substanz des Frauenvermögens eingreifen oder Teile des Hauptstammes aufgeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0033268Dokumentnummer
JJR_19620622_OGH0002_0050OB00126_6200000_001