RS OGH 2023/5/25 8Ob174/62; 9Ob36/10z; 9Ob32/14t; 3Ob155/21x; 3Ob72/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1962
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Norm

ABGB §918 ff IVb2bb
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§§ 918 ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen. Gültigkeit des Vertrages unter Miteigentümern einer Liegenschaft, dass der eine, A, den Teil des anderen, B, kauft, dass aber bei nicht pünktlicher Kaufpreiszahlung B als Käufer berechtigt sein soll, mit den ihm dazu übergebenen Urkunden sein Eigentum auf dem Teil des A als des Verkäufers einverleiben zu lassen.Paragraphen 918, ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen. Gültigkeit des Vertrages unter Miteigentümern einer Liegenschaft, dass der eine, A, den Teil des anderen, B, kauft, dass aber bei nicht pünktlicher Kaufpreiszahlung B als Käufer berechtigt sein soll, mit den ihm dazu übergebenen Urkunden sein Eigentum auf dem Teil des A als des Verkäufers einverleiben zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 174/62
    Entscheidungstext OGH 26.06.1962 8 Ob 174/62
  • RS0024012">9 Ob 36/10z
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 36/10z
    nur: §§ 918 ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen. (T1)
  • RS0024012">9 Ob 32/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 32/14t
    Auch; nur T1
  • RS0024012">3 Ob 155/21x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 3 Ob 155/21x
    Vgl; nur T1
  • RS0024012">3 Ob 72/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.05.2023 3 Ob 72/23v
    vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024012

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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