Norm
ABGB §916 ARechtssatz
Auf die Ungültigkeit eines gemäß § 916 ABGB nichtigen Scheingeschäftes kann sich auch der Dritte berufen.Auf die Ungültigkeit eines gemäß Paragraph 916, ABGB nichtigen Scheingeschäftes kann sich auch der Dritte berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018051Im RIS seit
27.06.1962Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025