RS OGH 1962/7/3 8Ob206/62

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Veröffentlicht am 03.07.1962
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Norm

ABGB §1090 Ia
ABGB §1091
ABGB §1120

Rechtssatz

Mit der Auflösung des Pachtverhältnisses enden die aus einem vom Pächter mit einem Dritten abgeschlossenen Bestandvertrag über eine Wohnung fließenden Bestandrechte des Dritten jedenfalls solange nicht, als der Pächter und Unterbestandgeber die Liegenschaft faktisch benützt. Denn die Wirksamkeit eines Bestandvertrages ist vom Rechte des Bestandgebers unabhängig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 206/62
    Entscheidungstext OGH 03.07.1962 8 Ob 206/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024949

Dokumentnummer

JJR_19620703_OGH0002_0080OB00206_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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