Norm
ABGB §1090 IaRechtssatz
Mit der Auflösung des Pachtverhältnisses enden die aus einem vom Pächter mit einem Dritten abgeschlossenen Bestandvertrag über eine Wohnung fließenden Bestandrechte des Dritten jedenfalls solange nicht, als der Pächter und Unterbestandgeber die Liegenschaft faktisch benützt. Denn die Wirksamkeit eines Bestandvertrages ist vom Rechte des Bestandgebers unabhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024949Dokumentnummer
JJR_19620703_OGH0002_0080OB00206_6200000_001