Rechtssatz
Verleiht ein Halter sein Kraftfahrzeug (KFZ), so bleibt seine Halterhaftung auch dann bestehen, wenn der Entleiher das Kraftfahrzeug unbefugt einem Dritten zur Benutzung für eigene Zwecke überläßt.
Veröff: VersR 1962,725
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0103309Dokumentnummer
JJR_19620703_AUSL000_0060ZR00088_6100000_001