Norm
ABGB §950 II BRechtssatz
Bereits eingetretene Verzugsfolgen werden durch eine Zahlung per Postanweisung erst mit Erhalt des Geldbetrages aufgehoben; bis dahin kann Exekution geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0001968Im RIS seit
03.07.1962Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023