RS OGH 1962/7/4 6Ob151/62 (6Ob152/62)

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Veröffentlicht am 04.07.1962
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Norm

MG §19 Abs2 Z11 D2

Rechtssatz

Wenn auch bei einer solchen Teilkündigung im allgemeinen nicht auf Mitbenützung von Nebenräumen erkannt werden kann, darf dabei nur so weit gegangen werden, als es die Vermeidung relevanter Nachteile für den Eintrittsberechtigten nötig macht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 151/62
    Entscheidungstext OGH 04.07.1962 6 Ob 151/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0068692

Dokumentnummer

JJR_19620704_OGH0002_0060OB00151_6200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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