Rechtssatz
BMfHuW 9.7.1962, GR 167/62
Ein Muster ist nicht erst dann in Verkehr gesetzt, wenn ein nach ihm verfertigtes Industrieerzeugnis schon vor dem Hinterlegungszeitpunkt bis zum Letztverbraucher gelangt ist; es genügt, wenn das dem Muster täuschungsfähig ähnliche Erzeugnis überhaupt in den Kreislauf der Wirtschaft eingeführt wurde. Die Entscheidung über die Nichtigkeit eines Musters nach § 10 lit a und b MuSchG ist nicht auf die Feststellung von Sachverständigen, sondern auf das Unterscheidungsvermögen des Durchschnittskonsumenten zu gründen.Ein Muster ist nicht erst dann in Verkehr gesetzt, wenn ein nach ihm verfertigtes Industrieerzeugnis schon vor dem Hinterlegungszeitpunkt bis zum Letztverbraucher gelangt ist; es genügt, wenn das dem Muster täuschungsfähig ähnliche Erzeugnis überhaupt in den Kreislauf der Wirtschaft eingeführt wurde. Die Entscheidung über die Nichtigkeit eines Musters nach Paragraph 10, Litera a und b MuSchG ist nicht auf die Feststellung von Sachverständigen, sondern auf das Unterscheidungsvermögen des Durchschnittskonsumenten zu gründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1962:RS0105522Dokumentnummer
JJR_19620709_SON0002_0000GR00167_6200000_001