RS OGH 1962/7/9 GR167/62 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 09.07.1962
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Rechtssatz

BMfHuW 9.7.1962, GR 167/62

Ein Muster ist nicht erst dann in Verkehr gesetzt, wenn ein nach ihm verfertigtes Industrieerzeugnis schon vor dem Hinterlegungszeitpunkt bis zum Letztverbraucher gelangt ist; es genügt, wenn das dem Muster täuschungsfähig ähnliche Erzeugnis überhaupt in den Kreislauf der Wirtschaft eingeführt wurde. Die Entscheidung über die Nichtigkeit eines Musters nach § 10 lit a und b MuSchG ist nicht auf die Feststellung von Sachverständigen, sondern auf das Unterscheidungsvermögen des Durchschnittskonsumenten zu gründen.Ein Muster ist nicht erst dann in Verkehr gesetzt, wenn ein nach ihm verfertigtes Industrieerzeugnis schon vor dem Hinterlegungszeitpunkt bis zum Letztverbraucher gelangt ist; es genügt, wenn das dem Muster täuschungsfähig ähnliche Erzeugnis überhaupt in den Kreislauf der Wirtschaft eingeführt wurde. Die Entscheidung über die Nichtigkeit eines Musters nach Paragraph 10, Litera a und b MuSchG ist nicht auf die Feststellung von Sachverständigen, sondern auf das Unterscheidungsvermögen des Durchschnittskonsumenten zu gründen.

Entscheidungstexte

  • GR 167/62
    Entscheidungstext SON 09.07.1962 GR 167/62
    Veröff: PBl 1965,35 = ÖBl 1965,11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1962:RS0105522

Dokumentnummer

JJR_19620709_SON0002_0000GR00167_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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