Norm
ABGB §932 IRechtssatz
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB auf Fälle nach § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB. Tritt zum Vorliegen eines Gewährleistungsmangels noch hinzu, daß der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Unternehmers erwiesen ist und die Sachlage typisch auf ein Verschulden des Unternehmers hinweist, hat der Besteller seiner ihm nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt, und es hat sich der Unternehmer vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Mißlingens dieses Beweises zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018665Dokumentnummer
JJR_19620719_OGH0002_0050OB00143_6200000_001