Vgl; Beisatz: Nach Rechtskraft der Einantwortung und der damit verbundenen Beendigung des Abhandlungsverfahrens kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt werden. (T1); Beisatz: Hier: Die Einantwortungsurkunde erwuchs vor der Entscheidung des Rekursgerichts in Rechtskraft. (T2)