RS OGH 1962/7/25 4Ob334/62

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Veröffentlicht am 25.07.1962
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Norm

GlSpV §1
UWG §1 D1b
UWG §1 D1e
UWG §1 D1h

Rechtssatz

Dem Handelsvertreter ist es nicht verwehrt, bei seinen bisherigen Kunden unter Bekanntgabe der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem bisherigen Geschäftsherrn für die Abnahme einer anderen, nunmehr von ihm vertriebenen Ware zu werben und aus diesem Anlaß als Dank für die bisherige Vertragstreue der Kunden eine Verlosung anzukündigen und durchzuführen, an welcher jeder Empfänger des betreffenden, als Los geltenden Rundschreibens teilnehmen kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 334/62
    Entscheidungstext OGH 25.07.1962 4 Ob 334/62
    Veröff: ÖBl 1963,4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0060454

Dokumentnummer

JJR_19620725_OGH0002_0040OB00334_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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