Norm
GlSpV §1Rechtssatz
Dem Handelsvertreter ist es nicht verwehrt, bei seinen bisherigen Kunden unter Bekanntgabe der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem bisherigen Geschäftsherrn für die Abnahme einer anderen, nunmehr von ihm vertriebenen Ware zu werben und aus diesem Anlaß als Dank für die bisherige Vertragstreue der Kunden eine Verlosung anzukündigen und durchzuführen, an welcher jeder Empfänger des betreffenden, als Los geltenden Rundschreibens teilnehmen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0060454Dokumentnummer
JJR_19620725_OGH0002_0040OB00334_6200000_001