RS OGH 1962/7/30 9Nds20/62, 9Nds131/71, 12Nds34/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1962
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Norm

StPO §51

Rechtssatz

Ein Delikt ist dort begangen, wo die Handlung vorgenommen wurde, welche das Wesen des Verbrechens ausmacht; dabei kommt es nicht darauf an, wo die Vorbereitung zur Tat geschehen oder wo der Erfolg derselben eingetreten ist. (Hier: Betrug durch Erschleichen von Umsatzsteuerrückvergütungen; maßgebend die Einbringung der Vergütungsanträge beim Finanzamt).

Entscheidungstexte

  • 9 Nds 20/62
    Entscheidungstext OGH 30.07.1962 9 Nds 20/62
  • 9 Nds 131/71
    Entscheidungstext OGH 22.04.1971 9 Nds 131/71
    Beisatz: § 209 StG. (T1)
  • 12 Nds 34/81
    Entscheidungstext OGH 18.05.1981 12 Nds 34/81
    Vgl; Beisatz: Tatort ist beim Betrug jener Ort, an dem die Täuschungshandlung gesetzt wurde, aber auch jener Ort an dem der Schaden eingetreten ist oder nach dem Vorsatz des Täters hätte eintreten sollen (so schon EvBl 1973/186 und 12 Os 130/77). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0096616

Dokumentnummer

JJR_19620730_OGH0002_009NDS00020_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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