Norm
StPO §51Rechtssatz
Ein Delikt ist dort begangen, wo die Handlung vorgenommen wurde, welche das Wesen des Verbrechens ausmacht; dabei kommt es nicht darauf an, wo die Vorbereitung zur Tat geschehen oder wo der Erfolg derselben eingetreten ist. (Hier: Betrug durch Erschleichen von Umsatzsteuerrückvergütungen; maßgebend die Einbringung der Vergütungsanträge beim Finanzamt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0096616Dokumentnummer
JJR_19620730_OGH0002_009NDS00020_6200000_001