Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Der Ausspruch der Einweisung in vorläufige Fürsorgeerziehung gemäß § 31 Abs 1 JWG durch das Rekursgericht anstelle der vom Erstrichter gemäß § 31 Abs 2 JWG ausgesprochenen vorläufigen Fürsorgeerziehung stellt eine Abänderung des Erstbeschlusses dar.Der Ausspruch der Einweisung in vorläufige Fürsorgeerziehung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JWG durch das Rekursgericht anstelle der vom Erstrichter gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JWG ausgesprochenen vorläufigen Fürsorgeerziehung stellt eine Abänderung des Erstbeschlusses dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0084842Dokumentnummer
JJR_19620731_OGH0002_0060OB00230_6200000_002