Norm
ABGB §758Rechtssatz
Die Regelung des § 115 Abs 4 EheG bezieht sich auch auf die in den §§ 758 und 796 ABGB angeführten Rechte des schuldlos geschiedenen, überlebenden Ehegatten.Die Regelung des Paragraph 115, Absatz 4, EheG bezieht sich auch auf die in den Paragraphen 758 und 796 ABGB angeführten Rechte des schuldlos geschiedenen, überlebenden Ehegatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015361Dokumentnummer
JJR_19620822_OGH0002_0050OB00183_6200000_001