RS OGH 1962/9/11 8Ob251/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1962
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Norm

ZPO §59 Abs1
ZPO §440
  1. ZPO § 440 heute
  2. ZPO § 440 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 440 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 440 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 440 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird im bezirksgerichtlichen Verfahren keine erste Tagsatzung nach § 239 ZPO, sondern sogleich die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung angeordnet, dann muß jedenfalls bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung der Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden. Er kann auch dann nicht bei Beginn der zweiten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellt werden, wenn sich die beklagte Partei bei der ersten Verhandlungstagsatzung noch nicht in die Hauptsache eingelassen haben sollte.Wird im bezirksgerichtlichen Verfahren keine erste Tagsatzung nach Paragraph 239, ZPO, sondern sogleich die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung angeordnet, dann muß jedenfalls bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung der Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden. Er kann auch dann nicht bei Beginn der zweiten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellt werden, wenn sich die beklagte Partei bei der ersten Verhandlungstagsatzung noch nicht in die Hauptsache eingelassen haben sollte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 251/62
    Entscheidungstext OGH 11.09.1962 8 Ob 251/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0036061

Dokumentnummer

JJR_19620911_OGH0002_0080OB00251_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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