RS OGH 1962/9/11 8Ob246/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1962
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Wird vom Eigentümer auf dem ihm gehörigen Grund eine Mauer errichtet, um belästigende Einwirkung vom Nachbargrundstück des Klägers hintanzuhalten, dann kann von einem Neidbau, d.i. ein Bau, der aus bloßer Schädigungsabsicht aufgeführt wird, nicht gesprochen werden. Der Nachbar kann daher aus dem Grunde, der schikanösen Rechtsausübung die Entfernung einer solchen Mauer nicht verlangen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 246/62
    Entscheidungstext OGH 11.09.1962 8 Ob 246/62
    LwBetr 1966,31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0011967

Dokumentnummer

JJR_19620911_OGH0002_0080OB00246_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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