RS OGH 2017/4/26 6Ob205/62, 6Ob227/70, 6Ob628/81, 17Ob25/11t, 7Ob221/16z

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Veröffentlicht am 12.09.1962
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Rechtssatz

Ein wegen des Interesses an dem zugesagten Verhalten des Empfängers erbrachte Leistung ist nicht unentgeltlich und fällt auch nicht unter § 1432 ABGB.Ein wegen des Interesses an dem zugesagten Verhalten des Empfängers erbrachte Leistung ist nicht unentgeltlich und fällt auch nicht unter Paragraph 1432, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018846

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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