Rechtssatz
Ein wegen des Interesses an dem zugesagten Verhalten des Empfängers erbrachte Leistung ist nicht unentgeltlich und fällt auch nicht unter § 1432 ABGB.Ein wegen des Interesses an dem zugesagten Verhalten des Empfängers erbrachte Leistung ist nicht unentgeltlich und fällt auch nicht unter Paragraph 1432, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018846Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017