Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Die Ehefrau darf die Aufnahme des Mannes in die eheliche Wohnung ebenso wie die Folgepflicht nur aus triftigen Gründen verweigern, widrigens ihr kein Geldunterhalt gebührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0047192Dokumentnummer
JJR_19620913_OGH0002_0050OB00230_6200000_001