Norm
ABGB §935Rechtssatz
"Ausdrücklicher Verzicht" ist nicht wörtlich zu verstehen, sondern kann auch nach § 863 ABGB geschehen. Die Klausel "ohne jede Garantie" bedeutet beim Verkauf eines Gebrauchtwagens keinen solchen Verzicht, sondern nur allenfalls einen Verzicht auf Gewährleistung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024128Dokumentnummer
JJR_19620913_OGH0002_0050OB00240_6200000_001