RS OGH 1962/9/13 5Ob240/62

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Veröffentlicht am 13.09.1962
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Norm

ABGB §935

Rechtssatz

"Ausdrücklicher Verzicht" ist nicht wörtlich zu verstehen, sondern kann auch nach § 863 ABGB geschehen. Die Klausel "ohne jede Garantie" bedeutet beim Verkauf eines Gebrauchtwagens keinen solchen Verzicht, sondern nur allenfalls einen Verzicht auf Gewährleistung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 240/62
    Entscheidungstext OGH 13.09.1962 5 Ob 240/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024128

Dokumentnummer

JJR_19620913_OGH0002_0050OB00240_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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