RS OGH 2020/5/5 3Ob135/62, 1Ob620/55, 3Ob137/62 (3Ob138/62), 3Ob148/70, 3Ob113/13h, 3Ob209/15d, 3Ob1

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Veröffentlicht am 14.09.1962
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Rechtssatz

Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als dem Schuldner im Sinne des § 1416 ABGB beschwerlicher.Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als dem Schuldner im Sinne des Paragraph 1416, ABGB beschwerlicher.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0033531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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