Rechtssatz
Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als dem Schuldner im Sinne des § 1416 ABGB beschwerlicher.Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als dem Schuldner im Sinne des Paragraph 1416, ABGB beschwerlicher.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0033531Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020