Norm
JN §28Rechtssatz
Für die Klage wegen eines Markenmißbrauches im Inland ist letzten Endes jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Eingriff begangen wurde; daher erübrigt sich eine Ordination.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0046505Dokumentnummer
JJR_19620918_OGH0002_0040ND00502_6200000_001