RS OGH 2008/10/8 5Ob213/62, 7Ob35/65, 5Ob10/65 (5Ob11/65), 3Ob85/72, 4Ob137/76, 5Ob576/81, 2Ob213/99

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Veröffentlicht am 19.09.1962
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Rechtssatz

Ein Zuwarten mit der Erhebung der Räumungsklage wegen Nichtbezahlung des Mietzinses kann jedenfalls dann, wenn auch später eine Zahlung des Rückstandes nicht erfolgte, nicht als Verzicht auf die Geltendmachung des Räumungstatbestandes der Nichtzahlung des Mietzinses angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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