Norm
ABGB §529Rechtssatz
Eine persönliche Dienstbarkeit kann begriffsnotwendig nicht auf eine andere natürliche oder juristische Person übergehen. Wo dies nicht zutrifft, insbesondere wenn das Recht der Erfüllung von Aufgaben zum allgemeinen Nutzen dient, welche auf eine andere Körperschaft übergehen, kann § 529 ABGB gemäß dem Zweck des Gesetzes ( § 6 ABGB ) nicht angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014998Dokumentnummer
JJR_19620919_OGH0002_0070OB00268_6200000_001