Norm
Geo §19 Z10Rechtssatz
Der gemäß § 19 Z 10 Geo mit der Entscheidung über die Ablehnung von Mitgliedern des Gerichtshofes nach § 23 JN betreute Senat hat auch über die Ablehnung eines Einzelrichters dieses Gerichtshofes zu entscheiden.Der gemäß Paragraph 19, Ziffer 10, Geo mit der Entscheidung über die Ablehnung von Mitgliedern des Gerichtshofes nach Paragraph 23, JN betreute Senat hat auch über die Ablehnung eines Einzelrichters dieses Gerichtshofes zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0046027Dokumentnummer
JJR_19620920_OGH0002_0020OB00247_6200000_001