RS OGH 1962/9/25 M3/62

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Veröffentlicht am 25.09.1962
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Norm

MSchG §3 Abs2

Rechtssatz

Die Vorlage schriftlicher Bestätigungen zum Beweis der Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens ist nicht grundsätzlich unzulässig. Der Gegenbeweis des Nichtbestehens einer solchen Verkehrsgeltung kann auch durch ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft geführt werden.

Veröff: PBl 1963,177 = ÖBl 1963,103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PGH0002:1962:RS0105282

Dokumentnummer

JJR_19620925_PGH0002_00000M00003_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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