RS OGH 2012/4/26 8Ob292/62, 1Ob527/93, 1Ob66/12f

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Veröffentlicht am 25.09.1962
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Rechtssatz

Nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind die ehemaligen Gesellschafter Miteigentümer des Gesellschaftsvermögens bis zu dessen Teilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0013169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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