RS OGH 1962/9/26 7Ob275/62 (7Ob276/62), 6Ob15/75, 6Ob25/03z, 6Ob296/05f, 7Ob13/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1962
beobachten
merken

Norm

ABGB §1397

Rechtssatz

Bei der Zession ist zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung zulässig, wenn der Gläubiger vergeblich versucht hat, die ihm übertragene Forderung einzuziehen. Dasselbe muss gelten, wenn der Eintreibungsversuch aussichtslos wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 275/62
    Entscheidungstext OGH 26.09.1962 7 Ob 275/62
  • 6 Ob 15/75
    Entscheidungstext OGH 20.03.1975 6 Ob 15/75
    Veröff: EvBl 1976/34 S 72 = JBl 1975,603
  • 6 Ob 25/03z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 25/03z
    Auch; Beisatz: Zwecklose Eintreibungsversuche muss der Gläubiger nicht unternehmen. (T1)
  • 6 Ob 296/05f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 296/05f
    Beisatz: Ob der Zessionar im Rahmen seiner ernstlichen Bemühungen zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch zur Klagsführung verpflichtet ist, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Eine voraussichtlich aussichtslose Klagsführung kann jedoch nicht verlangt werden. (T2)
  • 7 Ob 13/09a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 13/09a
    Beisatz: Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt, also ernstlich, bemühen, die Forderung einzutreiben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032742

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten