Norm
StVO §90Rechtssatz
1. Unter Arbeitsstellen auf Straßen im Sinne des § 44 StPolG sind Straßenstellen zu verstehen, in deren Bereich Arbeiten ausgeführt werden, also Arbeiten zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurden. Daß zeitweilig - etwa bei Nacht - dort nicht gearbeitet wird, macht nichts aus.
2. Hat eine Baufirma an einer Baustelle die ihr aufgetragenen Arbeiten - wenn auch nicht sachgemäß - beendet, so liegt keine Baustelle mehr vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0075558Dokumentnummer
JJR_19620927_OGH0002_0110OS00248_6200000_001