RS OGH 1962/9/27 11Os248/62 (11Os249/62, 11Os250/62)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1962
beobachten
merken

Norm

StVO §90

Rechtssatz

1. Unter Arbeitsstellen auf Straßen im Sinne des § 44 StPolG sind Straßenstellen zu verstehen, in deren Bereich Arbeiten ausgeführt werden, also Arbeiten zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurden. Daß zeitweilig - etwa bei Nacht - dort nicht gearbeitet wird, macht nichts aus.1. Unter Arbeitsstellen auf Straßen im Sinne des Paragraph 44, StPolG sind Straßenstellen zu verstehen, in deren Bereich Arbeiten ausgeführt werden, also Arbeiten zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurden. Daß zeitweilig - etwa bei Nacht - dort nicht gearbeitet wird, macht nichts aus.

2. Hat eine Baufirma an einer Baustelle die ihr aufgetragenen Arbeiten - wenn auch nicht sachgemäß - beendet, so liegt keine Baustelle mehr vor.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 248/62
    Entscheidungstext OGH 27.09.1962 11 Os 248/62
    Veröff: ZVR 1963/137 S 150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0075558

Dokumentnummer

JJR_19620927_OGH0002_0110OS00248_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten