Norm
StVO §90Rechtssatz
1. Unter Arbeitsstellen auf Straßen im Sinne des § 44 StPolG sind Straßenstellen zu verstehen, in deren Bereich Arbeiten ausgeführt werden, also Arbeiten zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurden. Daß zeitweilig - etwa bei Nacht - dort nicht gearbeitet wird, macht nichts aus.1. Unter Arbeitsstellen auf Straßen im Sinne des Paragraph 44, StPolG sind Straßenstellen zu verstehen, in deren Bereich Arbeiten ausgeführt werden, also Arbeiten zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurden. Daß zeitweilig - etwa bei Nacht - dort nicht gearbeitet wird, macht nichts aus.
2. Hat eine Baufirma an einer Baustelle die ihr aufgetragenen Arbeiten - wenn auch nicht sachgemäß - beendet, so liegt keine Baustelle mehr vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0075558Dokumentnummer
JJR_19620927_OGH0002_0110OS00248_6200000_001