RS OGH 1962/9/27 11Os248/62 (11Os249/62, 11Os250/62)

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Veröffentlicht am 27.09.1962
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Norm

StVO §90

Rechtssatz

1. Unter Arbeitsstellen auf Straßen im Sinne des § 44 StPolG sind Straßenstellen zu verstehen, in deren Bereich Arbeiten ausgeführt werden, also Arbeiten zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurden. Daß zeitweilig - etwa bei Nacht - dort nicht gearbeitet wird, macht nichts aus.

2. Hat eine Baufirma an einer Baustelle die ihr aufgetragenen Arbeiten - wenn auch nicht sachgemäß - beendet, so liegt keine Baustelle mehr vor.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 248/62
    Entscheidungstext OGH 27.09.1962 11 Os 248/62
    Veröff: ZVR 1963/137 S 150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0075558

Dokumentnummer

JJR_19620927_OGH0002_0110OS00248_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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