Norm
StVO 1960 §12 Abs2 2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs 2 StVO 1960 ist dahin auszulegen, daß die strenge Einordnung des Fahrzeuges in den rechten Fahrstreifen nur für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die bei dieser Einordnung auch die fahrtechnische Möglichkeit haben, nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen, wie es § 13 Abs 1 StVO 1960 vorsieht. Es kann daher dem Lenker eines Fahrzeuges von besonderer Länge (Autobus) kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich in den zweiten Fahrstreifen einordnet. Beim Einbiegen nach rechts muß er jedoch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit anwenden und insbesondere auf Fahrzeuge Rücksicht nehmen, die sich neben ihm in den rechten Fahrstreifen eingeordnet haben.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, StVO 1960 ist dahin auszulegen, daß die strenge Einordnung des Fahrzeuges in den rechten Fahrstreifen nur für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die bei dieser Einordnung auch die fahrtechnische Möglichkeit haben, nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen, wie es Paragraph 13, Absatz eins, StVO 1960 vorsieht. Es kann daher dem Lenker eines Fahrzeuges von besonderer Länge (Autobus) kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich in den zweiten Fahrstreifen einordnet. Beim Einbiegen nach rechts muß er jedoch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit anwenden und insbesondere auf Fahrzeuge Rücksicht nehmen, die sich neben ihm in den rechten Fahrstreifen eingeordnet haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0074207Dokumentnummer
JJR_19620927_OGH0002_0020OB00242_6200000_001