Norm
KO §95 Abs2Rechtssatz
Die Ablehnung der Untersagung durch den Konkurskommissär ist mit Rekurs anfechtbar. Anerkennt der Gläubigerausschuß Absonderungsrecht, hat der Konkurskommissär die Sache ohne Durchführung eines Beweisverfahrens gemäß § 95 Abs 2 KO vor die Gläubigerversammlung zu bringen, wenn Bedenken bestehen, ob die Anerkennung den Interessen der Gläubiger entspricht.Die Ablehnung der Untersagung durch den Konkurskommissär ist mit Rekurs anfechtbar. Anerkennt der Gläubigerausschuß Absonderungsrecht, hat der Konkurskommissär die Sache ohne Durchführung eines Beweisverfahrens gemäß Paragraph 95, Absatz 2, KO vor die Gläubigerversammlung zu bringen, wenn Bedenken bestehen, ob die Anerkennung den Interessen der Gläubiger entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0065368Dokumentnummer
JJR_19620927_OGH0002_0050OB00169_6200000_001