Norm
ABGB §371 CRechtssatz
Im § 371 ABGB werden zwei nicht zusammengehörige Tatbestände miteinander verquickt, nämlich einerseits der Erwerb durch Vermengung und anderseits der redliche Erwerb vom Nichteigentümer ( Klang 2. Auflage II S 230 ). Die Beweislast hinsichtlich der Unredlichkeit des Beklagten trifft den Kläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0012688Dokumentnummer
JJR_19620927_OGH0002_0050OB00252_6200000_001