Norm
KO §95 Abs3Rechtssatz
Die Frage der Aufsichtspflicht nach § 95 Abs 3 KO unterliegt, gleichgültig, ob der Beschluß auf Untersagung oder Nichtuntersagung lautet, in jedem Falle dem Instanzenzug.Die Frage der Aufsichtspflicht nach Paragraph 95, Absatz 3, KO unterliegt, gleichgültig, ob der Beschluß auf Untersagung oder Nichtuntersagung lautet, in jedem Falle dem Instanzenzug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0065390Dokumentnummer
JJR_19620927_OGH0002_0050OB00214_6200000_002