RS OGH 1962/9/27 5Ob133/62

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Veröffentlicht am 27.09.1962
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Norm

KlGG §22
KleingartenV §1 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Bei einer Gesetzänderung sind Dauertatbestände nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungszeitraum hinüberreichen. Die Vorschrift des § 1 Abs 1, zweiter Satz, der V über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 15.12.1944, DRGBl I S 347, wonach durch Zeitablauf endende Pachtverträge als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, ist daher nicht mehr anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0063791

Dokumentnummer

JJR_19620927_OGH0002_0050OB00133_6200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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