RS OGH 2015/6/25 8Ob295/62, 7Ob582/82, 9Ob706/91, 1Ob304/02s, 2Ob38/05k, 8Ob65/15i

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Veröffentlicht am 02.10.1962
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Rechtssatz

Dass dem Geschäftsherrn die Ausführung des Geschäftes wegen Kapitalsmangels unmöglich ist, weil er für die Kapitalsbeschaffung nicht genügend vorsorgte, befreit ihn nicht von Provisionszahlungspflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0062739

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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