Norm
EO §40Rechtssatz
Im Falle des § 352 EO ist das Ziel des betreibenden Gläubigers erst erreicht, wenn die Versteigerung durchgeführt und der Erlös geteilt worden ist.Im Falle des Paragraph 352, EO ist das Ziel des betreibenden Gläubigers erst erreicht, wenn die Versteigerung durchgeführt und der Erlös geteilt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0001388Dokumentnummer
JJR_19621008_OGH0002_0030OB00146_6200000_001