RS OGH 1962/10/9 8Ob300/62, 7Ob140/99k, 6Ob13/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1962
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Norm

ABGB §983
ABGB §1271
ABGB §1272
ABGB §1431

Rechtssatz

Durch ein Darlehen zum Zwecke eines erlaubten Spiels entsteht keine Spielschuld. Das Darlehen ist daher rückforderbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 300/62
    Entscheidungstext OGH 09.10.1962 8 Ob 300/62
    Veröff: SZ 35/103
  • 7 Ob 140/99k
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 140/99k
    Auch; Beisatz: Gegenteiliges gilt, wenn zwar ein Dritter als Darlehensgeber auftritt, dieser jedoch nichts weiter als ein Gehilfe (Strohmann) des Gegenspielers ist. Muss doch ein derartiger Spielkredit wie ein Darlehen des Gegenspielers selbst gewertet werden. (T1)
  • 6 Ob 13/09v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 13/09v
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024140

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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