Norm
ABGB §983Rechtssatz
Durch ein Darlehen zum Zwecke eines erlaubten Spiels entsteht keine Spielschuld. Das Darlehen ist daher rückforderbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024140Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009