Norm
ABGB §897Rechtssatz
Der Abschluss eines Kaufvertrages, mit dem sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer einen Kredit zur Bezahlung des Kaufpreises zu beschaffen, ist als ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft anzusehen, wenn die Vertragsteile den Kauf von der Kreditbeschaffung abhängig gemacht haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0017505Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008