RS OGH 1962/10/10 7Ob199/62 (7Ob200/62), 4Ob650/71, 8Ob517/86 (8Ob518/86), 7Ob654/87, 1Ob73/02w, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1962
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Norm

ABGB §614
ABGB §823
AußStrG §2 H2

Rechtssatz

Ob in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin die Anordnung einer Ersatz- oder einer Nacherbschaft zu erblicken ist, hat das Verlassenschaftsgericht zunächst mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens selbst zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 199/62
    Entscheidungstext OGH 10.10.1962 7 Ob 199/62
    RZ 1963,14
  • 4 Ob 650/71
    Entscheidungstext OGH 25.04.1972 4 Ob 650/71
    Einschränkend: Nur als Vorfrage, wenn Ordnungen nach § 158 AußStrG zu treffend sind. (T1) = EvBl 1972/262 S 494
  • 8 Ob 517/86
    Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 517/86
    Vgl; Beisatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht beziehungsweise nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlass fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, sondern die Frage nur an den Urkunden selbst lösten. (T2)
  • 7 Ob 654/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 654/87
  • 1 Ob 73/02w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 73/02w
    Vgl; Beisatz: Ganz allgemein hat das Verlassenschaftsgericht die von ihm - wenngleich zuweilen nur "vorläufig" - zu entscheidenden (Vor-)Fragen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen selbst zu beantworten; das gilt namentlich dann, wenn es um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach ihrem Wortlaut geht. (T3); Beisatz: Nur dort, wo das Gesetz anordnet, dass mit der Entscheidung bis zur Klärung auf dem Rechtsweg innezuhalten sei (so etwa in § 127 Abs 1 AußStrG) oder wo die Entscheidung infolge unterschiedlicher Behauptungen der betroffenen Parteien von der Klärung strittiger Tatfragen abhängt, ist die Entscheidungsbefugnis des Verlassenschaftsgerichts beschränkt. (T4)
  • 6 Ob 106/08v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 106/08v
    Beisatz: Hier: Klärung der Vorfrage, ob eine (Substitutions-)legat oder eine Erbeinsetzung vorliegt, zur Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0006601

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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