RS OGH 1962/10/12 5Ob219/62

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Veröffentlicht am 12.10.1962
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Rechtssatz

Die Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 396 ZPO ist im Aufhebungsverfahren über Rechtsmittelklagen dann unzulässig, wenn es auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten soll. Dagegen steht der Anwendung des § 396 ZPO im Falle der Säumnis des Klägers nichts im Wege.Die Fällung eines Versäumungsurteiles nach Paragraph 396, ZPO ist im Aufhebungsverfahren über Rechtsmittelklagen dann unzulässig, wenn es auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten soll. Dagegen steht der Anwendung des Paragraph 396, ZPO im Falle der Säumnis des Klägers nichts im Wege.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041099

Dokumentnummer

JJR_19621012_OGH0002_0050OB00219_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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