Norm
ABGB §863 Abs2 G1Rechtssatz
Wird im Zuge einer Aussprache über eine Kündigung dem Angestellten mitgeteilt, daß er eine höhere als die gesetzliche Abfertigung erhalten werde, so muß sich der Dienstgeber bei dieser Erklärung auch ohne ausdrückliche Annahme durch den Angestellten festhalten lassen. Der Angestellte kann davon ausgehen, daß ihm der Dienstgeber entgegenkommen wollte, und braucht ihn nicht zu belehren. Ein allfälliger Irrtum ist nicht rechtzeitig aufgeklärt, wenn sich der Dienstgeber erst ein Jahr später im Prozeß auf ihn beruft. War die unmittelbar auf diese Erklärung folgende Kündigung fristwidrig und folgt alsbald eine zweite fristgerechte Kündigung, so gilt die Zusage auch für diese.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015346Dokumentnummer
JJR_19621023_OGH0002_0040OB00089_6200000_001