Norm
EO §65 Abs2 ARechtssatz
Im Verfahren zur Bestellung eines Armenvertreters im Exekutionsverfahren gilt die Achttagefrist des § 65 Abs 2 EO. Ob andere Bestimmungen als solche, die in der Exekutionsordnung enthalten sind, angewendet werden müssen, ist nicht entscheidend (RZ 1934,79)Im Verfahren zur Bestellung eines Armenvertreters im Exekutionsverfahren gilt die Achttagefrist des Paragraph 65, Absatz 2, EO. Ob andere Bestimmungen als solche, die in der Exekutionsordnung enthalten sind, angewendet werden müssen, ist nicht entscheidend (RZ 1934,79)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002117Dokumentnummer
JJR_19621024_OGH0002_0030OB00150_6200000_001