Norm
DSt 1872 §39Rechtssatz
Offenkundige Schreibfehler in der Ausfertigung eines Disziplinarerkenntnisses können in analoger Anwendung der Bestimmung des § 270 Abs 3 StPO durch einen Berichtigungsbeschluß richtiggestellt werden.Offenkundige Schreibfehler in der Ausfertigung eines Disziplinarerkenntnisses können in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO durch einen Berichtigungsbeschluß richtiggestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056199Dokumentnummer
JJR_19621025_OGH0002_000BKD00048_6200000_001