Norm
KO §111Rechtssatz
Gemäß § 111 KO ist dann, wenn es sich um eine Konkursforderung handelt, das Konkursgericht, wenn eine Masseforderung vorliegt, das Arbeitsgericht zuständig.Gemäß Paragraph 111, KO ist dann, wenn es sich um eine Konkursforderung handelt, das Konkursgericht, wenn eine Masseforderung vorliegt, das Arbeitsgericht zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0065659Dokumentnummer
JJR_19621106_OGH0002_0040OB00090_6200000_002