RS OGH 1962/11/7 5Ob187/62, 7Ob258/01v

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Veröffentlicht am 07.11.1962
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Norm

ABGB §843 A

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Realteilung eines Unternehmens.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 187/62
    Entscheidungstext OGH 07.11.1962 5 Ob 187/62
  • 7 Ob 258/01v
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 258/01v
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen, wenn nicht besondere Umstände gegeben sind, nicht real geteilt werden kann (und soll), weil gerade die ideellen Werte einer solchen Teilung nicht zugänglich sind und daher entweder verloren gehen oder einem Teil zu Unrecht (zu Lasten des anderen Teiles) zu Gute kommen würden. (T1) Beisatz: Hier: Frisörsalons. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015811

Dokumentnummer

JJR_19621107_OGH0002_0050OB00187_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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