Norm
ABGB §142 GRechtssatz
Wenn mangels der Tatbestände nach den §§ 177 und 178 ABGB zwar eine gänzliche Untersagung des persönlichen Verkehrs zwischen Mutter und Kind nicht zulässig ist, kann doch eine zeitweilige Untersagung gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0047814Dokumentnummer
JJR_19621107_OGH0002_0010OB00233_6200000_001